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# § 64 StromVKG — Nichtrealisierungspönale

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn

- 1. der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder

- 2. der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2

  - a) den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder

  - b) die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.

(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit

- 1. dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder

- 2. dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.

(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von

- 1. einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,

- 2. einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,

- 3. einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,

- 4. einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,

- 5. der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,

- 6. drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,

- 7. vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.

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Zitiervorschlag: § 64 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/64

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