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§ 57 StromVKG — Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber

1.
die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3.
die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.