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# § 53 StromVKG — Erlöschen von Zuschlägen

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Zuschlag erlischt, wenn

- 1. die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,

- 2. die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,

- 3. im Fall des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,

- 4. der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder

- 5. der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des Verpflichtungszeitraums

  - a) die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält,

  - b) bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind,

  - c) der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder

  - d) der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 12 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des Zuschlags ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr eingehalten wurden.

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Zitiervorschlag: § 53 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/53

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