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# § 41 StromVKG — Sicherungsstelle

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2) Zuständige Sicherungsstelle ist

- 1. für die Gebotssicherheit nach § 42

  - a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und

  - b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,

- 2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und

- 3. für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 41 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/41

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