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# § 35 StromVKG — Bekanntmachung

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

- 1. den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,

- 2. den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,

- 3. das Ausschreibungsvolumen,

- 4. die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,

- 5. die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,

- 6. die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,

- 7. die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,

- 8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,

- 9. ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.

(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

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Zitiervorschlag: § 35 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/35

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