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# § 21 StromVKG — Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.

(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.

(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 21 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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