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# § 19 StromVKG — Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass

- 1. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1

  - a) ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder

  - b) eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.

- 2. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2

  - a) eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und

  - b) ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.

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Zitiervorschlag: § 19 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/19

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