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# § 12d StromStV — Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2025 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.

(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage beizufügen:

- 1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,

- 2. ein Nachweis über die Hocheffizienz und eine Nutzungsgradberechnung.

Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.

(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.

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Zitiervorschlag: § 12d StromStV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12d?asof=2025-01-01

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