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§ 50 StromPBG — Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Strompreisbremsegesetz

Historische Fassung: Stand 24.12.2022 bis 24.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.