# § 21 StromPBG — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Strompreisbremsegesetz  
Stand: 24.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

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Zitiervorschlag: § 21 StromPBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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