§ 20 StromPBG — Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern

Strompreisbremsegesetz

Stand: 24.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Absatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.