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# § 24 StromNZV — Netznutzungsvertrag

Stromnetzzugangsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

- 1. Vertragsgegenstand;

- 2. Voraussetzungen der Netznutzung;

- 3. Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;

- 4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;

- 5. Abrechnung;

- 6. Datenverarbeitung;

- 7. Haftungsbestimmungen;

- 8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

- 9. Kündigungsrechte.

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Zitiervorschlag: § 24 StromNZV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/24

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