Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.