(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Sie regelt auch die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung dieser Strahlung am Menschen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung.
(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig.