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# § 195 StrlSchV 2018 — Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)

Strahlenschutzverordnung  
Stand: 23.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.

(2) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichend von Satz 1 gilt

- 1. für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,

- 2. für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,

- 3. für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und

- 4. für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.

(3) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.

(4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.

(5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 195 StrlSchV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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