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# § 163 StrlSchV 2018 — Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen

Strahlenschutzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abzuwägen.

(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:

- 1. die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse,

- 2. die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition,

- 3. die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition,

- 4. die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen,

- 5. die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge,

- 6. die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse,

- 7. die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten,

- 8. die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und

- 9. die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.

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Zitiervorschlag: § 163 StrlSchV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/163

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