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# Anlage 3 StrlSchG — (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1

Strahlenschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2049)

- 1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,

- 2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,

- 3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,

- 4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,

- 5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte,

- 6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,

- 7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,

- 8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,

- 9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,

- 10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,

- 11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,

- 12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64.

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Zitiervorschlag: Anlage 3 StrlSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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