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# § 67 StrlSchG — Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige

Strahlenschutzgesetz  
Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 67 StrlSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/67

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