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§ 67 StrlSchG — Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige

Strahlenschutzgesetz

Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu erstatten.