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# § 7 StreitkrAVtrSUNG

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen, die den sowjetischen Truppen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe entstanden. Der Lauf der in § 1 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Schadensfällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 StreitkrAVtrSUNG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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