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§ 7 StrafAktEinV — Bekanntmachung

Strafakteneinsichtsverordnung

Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 5 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.