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# § 3 StrafAktEinV — Einsichtnahme in Diensträumen

Strafakteneinsichtsverordnung  
Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.

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Zitiervorschlag: § 3 StrafAktEinV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/3?asof=2020-03-13

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