nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 StrabBlPV — Zulassungsvoraussetzungen

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer

- 1. ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

  - a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

  - b) einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,

  - c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

- erfolgreich abgeschlossen hat und

- 2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.

---

Zitiervorschlag: § 7 StrabBlPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
