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# § 4 StrabBlPV — Beschlußfähigkeit und Abstimmung

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken

- 1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

- 2. ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

- 3. zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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Zitiervorschlag: § 4 StrabBlPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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