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§ 11 StrabBlPV — Prüfungsgegenstand

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.