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# § 46 StrabBO 1987 — Informationseinrichtungen

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die

- 1. an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,

- 2. an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,

- 3. an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,

- 4. im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung

anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.

(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben

- 1. zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,

- 2. zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.

(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.

(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen ständig verfügbare Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben.

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

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Zitiervorschlag: § 46 StrabBO 1987

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46?asof=2019-06-10

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