# § 38 StrabBO 1987 — Fahrsteuerung

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß

- 1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,

- 2. Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern,

- 3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.

(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.

(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

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Zitiervorschlag: § 38 StrabBO 1987

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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