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§ 37 StrabBO 1987 — Antrieb

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Stand: 07.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

1.
beim generatorischen Bremsen,
2.
beim Schleudern sowie Überbremsen,
3.
bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.