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# § 7 StraMaV (Brandenburg) — Evaluation

Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich gemäß § 1 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen werden gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen evaluiert. Dabei soll überprüft werden, ob die für den Ausgleich der Mehrbelastungen geschaffenen Regelungen einer pauschalen Zuweisung geeignet und angemessen sind. Außerdem soll untersucht werden, ob ein anderer Verteilungsschlüssel besser geeignet wäre oder eine ausschließliche Spitzabrechnung gegenüber einer pauschalen Zuwendung vorzugswürdig wäre. Die Evaluation besteht aus Datenerhebung, Auswertung und Evaluationsbericht. Die Gemeinden haben die Pflicht, das Land oder von ihm Beauftragte mit den für die Evaluation erforderlichen Daten und Unterlagen zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 7 StraMaV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StraMaV/7

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