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# § 3 StraMaV (Brandenburg) — Erstattung von Rückzahlungen

Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zusätzlich zum pauschalen Mehrbelastungsausgleich nach § 2 erhalten Gemeinden auf Antrag die Rückzahlungen von Straßenbaubeiträgen und Vorausleistungen erstattet, die sie aufgrund von § 20 Absatz 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geleistet haben. Dies gilt auch für Rückzahlungen der Gemeinden von Beträgen, die aufgrund von Vereinbarungen zur Ablösung von Beiträgen im Sinne des § 20 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geleistet worden sind. Für die Erstattung hat die Gemeinde die Rückzahlungen im Einzelfall nachzuweisen. Den Antragsunterlagen sind die zugrundeliegenden Bescheide und Satzungen der Gemeinde sowie der Nachweis des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2019 beizufügen. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde haben die Gemeinden weitere Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.

(2) Die Erstattung erfolgt zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 StraMaV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StraMaV/3

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