§ 1 StraMaV (Brandenburg) — Zuständigkeit

Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle für die Prüfung und Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (Erstattungsbehörde).

Einzelnorm