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§ 9 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die aus Anlaß der Eintragungen anfallenden Schriftstücke sind als Anlage zum Straßen- oder Bestandsverzeichnis in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.