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# § 3 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Eintragung in das Straßen- und Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde (§ 4 Satz 4 SächsStrG ) schriftlich verfügt. Die Erstanlegung kann als eine Sammeleintragung erfolgen. In der Verfügung sind die einzutragenden Sachverhalte und ihre rechtlichen Grundlagen kurz, aber erschöpfend und eindeutig anzugeben. Eintragungen in die Verzeichnisse sind nach den Mustern der Anlagen 9.1 bis 9.3 zu verfügen.

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Zitiervorschlag: § 3 StraBeVerzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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