nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 StrWPrO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Straßenwärterprüfungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,

2. die Personalien des Prüflings,

3. den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

4. die Zeit der Ausbildung,

5. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

6. das Datum des Bestehens der Prüfung und

7. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

---

Zitiervorschlag: § 22 StrWPrO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
