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# § 14 StrWPrO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsaufgaben

Straßenwärterprüfungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).

(4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.

(5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den von ihm beauftragten Prüfern oder Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 14 StrWPrO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/14

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