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# § 7 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung und Berufung

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBL I S. 931) in der jeweiligen Fassung.

Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:

1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie

3. einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.

(2) Während der Arbeitsprobe können bei Bedarf weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder - auch eines anderen Meisterprüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer und Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen.

(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).

(10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes).

(11) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 7 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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