Diese Fortbildungsprüfungsregelung wurde am 06. Dezember 2021 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen
für den Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“