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# § 25 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Nicht bestandene Prüfung

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Nichtbestehen der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, wo ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Kapitel 8

Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II

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Zitiervorschlag: § 25 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/25

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