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# § 23 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2) fest.

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

(3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem Prüfling unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

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Zitiervorschlag: § 23 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/23

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