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# Anlage StrWAusbV 2002 — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1	2	3
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung(§ 4 Nr. 5)	a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten	3			
e)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenf)Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerteng)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenh)Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffeni)Berichte erstellen				3
6	Betriebswirtschaftliches Handeln(§ 4 Nr. 6)	a)Bestandsdaten erheben und pflegenb)Leistungserfassung durchführenc)Kosten ermittelnd)Arbeiten kostenorientiert durchführen			4	
7	Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr. 7)	a)Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheidenb)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeitend)Vorschriften zum Datenschutz anwenden	4			
8	Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung(§ 4 Nr. 8)	a)Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifend)Maßnahmen der ersten Hilfe leistene)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen	5			
f)Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführeng)Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilenh)Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstelleni)Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützenk)Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauenl)Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen		11		
9	Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien(§ 4 Nr. 9)	a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellenb)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern	6			
c)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen		2		
10	Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 4 Nr. 10)	a)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwendenc)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfend)Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren	8			
e)Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführenf)Längs- und Querprofile abstecken		7		
11	Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen(§ 4 Nr. 11)	a)Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheidenb)Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden	2			
c)Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen				3
12	Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken(§ 4 Nr. 12)	a)Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeitenb)Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen	5			
13	Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen(§ 4 Nr. 13)	a)Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilenb)Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen	7			
c)Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellend)Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführene)Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbindenf)Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten			9	
g)Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen				12
14	Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 14)	a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernb)Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeitenc)Werkstoffverbindungen herstellend)Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundierene)Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken	8			
15	Anlagen und Pflegen von Grünflächen(§ 4 Nr. 15)	a)Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegenb)Gehölze pflanzen und pflegenc)Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten			6	
d)Baumkontrolle durchführene)Bäume fällen und aufarbeiten				7
16	Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme(§ 4 Nr. 16)	a)Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassenb)Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählenc)Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauend)Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern		6		
e)Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen			2	
f)Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlasseng)Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen				2
17	Durchführen des Winterdienstes(§ 4 Nr. 17)	a)Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswertenb)Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereitenc)vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen			5	
d)Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladene)Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE				7
18	Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen(§ 4 Nr. 18)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Werkzeuge handhaben und instand setzenc)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen	4			
d)Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand haltene)Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmeng)Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen				10
19	Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 4 Nr. 19)	a)Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenb)Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führend)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierene)Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentierenf)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen				8
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Zitiervorschlag: Anlage StrWAusbV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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