nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 StrWAusbV 2002 — Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.