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# § 4 StrWAusbV 2002 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,

- 6. Betriebswirtschaftliches Handeln,

- 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

- 8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,

- 9. Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,

- 10. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

- 11. Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,

- 12. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,

- 13. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,

- 14. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 15. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,

- 16. Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,

- 17. Durchführen des Winterdienstes,

- 18. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,

- 19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.

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Zitiervorschlag: § 4 StrWAusbV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWAusbV%202002/4

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