Gebührentarif
Nummer
Gegenstand
Gebühr in Euro
1.1
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
60 bis 750
1.2
Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG
50 Prozent der festgesetzten
Gebühr nach Nummer 1.1,
mindestens 30
1.3
Erteilung einer Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien:
1.3.1
bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall
60
jedoch höchstens 2 000
1.3.2
bei längsverlegten Telekommunikationslinien
60 bis 1 000
jedoch höchstens 2 000 je Antrag
2
Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40
Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen):
2.1
bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
1
jedoch mindestens 30 und höchstens 400
2.2
bei Leitungen
20 bis 100
3
für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG:
3.1
bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
1
jedoch mindestens 30 und höchstens 400
3.2
bei Leitungen
20 bis 100
4
Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden:
4.1
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
10 bis 500
4.2
gegen Kostenentscheidungen
10 bis 100