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Anlage StrVwGebO (Brandenburg)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebührentarif

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1.1

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)

60 bis 750

1.2

Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG

50 Prozent der festgesetzten

Gebühr nach Nummer 1.1,

mindestens 30

1.3

Erteilung einer Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien:

1.3.1

bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall

60

jedoch höchstens 2 000

1.3.2

bei längsverlegten Telekommunikationslinien

60 bis 1 000

jedoch höchstens 2 000 je Antrag

2

Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40

Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen):

2.1

bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme

1

jedoch mindestens 30 und höchstens 400

2.2

bei Leitungen

20 bis 100

3

für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG:

3.1

bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme

1

jedoch mindestens 30 und höchstens 400

3.2

bei Leitungen

20 bis 100

4

Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden:

4.1

Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen

10 bis 500

4.2

gegen Kostenentscheidungen

10 bis 100