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# § 2 StrVwGebO (Brandenburg)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen

des höheren Dienstes mit

81,00 Euro

des gehobenen Dienstes mit

64,00 Euro

des mittleren Dienstes mit

51,00 Euro

des einfachen Dienstes mit

40,00 Euro.

(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.

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Zitiervorschlag: § 2 StrVwGebO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrVwGebO/2

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