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§ 2 StrVerzV (Brandenburg)

Straßenverzeichnisverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Straßenverzeichnisse werden in Form von Karteien oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt. Für jede Straßengruppe wird eine gesonderte Kartei angelegt.