nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 StrVerkSiV — Erteilung der Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 ausgestellt. Die Bescheinigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter als Nachweis die Bescheinigung nach Anlage 2 selbst auszustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6 Abs. 1 erlassen hat.

---

Zitiervorschlag: § 7 StrVerkSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
