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# § 55 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Regionalisierung, Vollstreckungsplan

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium nach Anhörung der Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände und des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung einen Vollstreckungsplan auf. Der Vollstreckungsplan regelt die Zuordnung der einzelnen Einrichtungen der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden sowie der Beliehenen zu den Landgerichtsbezirken.

(2) Bei der Aufstellung des Vollstreckungsplans soll der Grundsatz der Regionalisierung durch eine wohnortnahe Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeit berücksichtigt werden. Spezielle überregionale Angebote können vorgesehen werden.

(3) Eine untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan einer anderen Einrichtung zugewiesen oder in eine andere Einrichtung, auch in einem anderen Land, verlegt werden, wenn

1. hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre psychosoziale Eingliederung besser gefördert wird oder

2. dies aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen zwingenden Gründen, insbesondere unter Schutzerfordernissen, unumgänglich erscheint.

(4) Eine Verlegung kann auch auf Antrag der untergebrachten Personen erfolgen.

(5) Die Entscheidung über die Zuweisung trifft die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde oder der Beliehene aufgrund eines entsprechenden Aufnahmeersuchens der Vollstreckungsbehörde.

(6) Die Entscheidung über eine Verlegung trifft die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde. Bei Beliehenen entscheidet die oder der Beliehene im Einvernehmen mit der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde, die die untergebrachte Person aufnimmt. Bei Verlegungen in ein anderes Land entscheidet das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium. Die Vollstreckungsbehörde ist zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 55 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/55

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