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# § 52 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Besuchskommissionen

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Besuchskommissionen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung sind auch für die Einrichtungen zur Durchführung von Unterbringungen nach diesem Gesetz zuständig. Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Besuche des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses der Vereinten Nationen zur Prävention von Folter sowie der Nationalen Stelle sind von den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und deren Einrichtungen entsprechend der für diese Besuche geltenden rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 52 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/52

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