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# § 51 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beiräte

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden zur Durchführung von Unterbringungen nach § 1 berufen für jeden Standort einen Beirat.

(2) Aufgabe des Beirats ist die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Aufgaben der Einrichtungen. Die Beiräte können der Leitung der Einrichtung konzeptionelle oder organisatorische Vorschläge zur Verbesserung der strafrechtsbezogenen Unterbringung unterbreiten. Die Mitglieder der Beiräte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

(3) Den Beiräten sollen Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angehören. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats ist vom Rat der Gemeinde nach Satz 2 zu bestimmen. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden vom Träger bestimmt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über inhaltliche und organisatorische Fragen der Durchführung der Unterbringungen unterrichten lassen sowie die Einrichtung besichtigen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. An Entscheidungen über einzelne untergebrachte Personen sind die Beiräte nicht beteiligt. Das Recht der untergebrachten Person auf Datenschutz ist zu wahren. Personenbezogene Daten über untergebrachte Personen dürfen den Mitgliedern des Beirats nicht offengelegt werden.

(5) Das Nähere regeln die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden in einer Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 51 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/51

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