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§ 49 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.

(2) Die Einrichtungen können Beschäftigten die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben ermöglichen und sie dabei unterstützen.